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Kunde: Hallo uLegale, ich wohne in einem Kondominium. Der Nachbar unter mir verschiebt sehr oft seine Möbel, ich glaube er baut in seiner Wohnung zum Trainieren Fitnessgeräte auf. Und jedes Wochenende muss ich alle Fenster schließen, da er stundenlang grillt und auf seiner Terrasse Partys feiert. Das auch im Winter. Mehrmals, auch in der Kondominiumversammlung, habe ich ihn darauf angesprochen. Bis jetzt hat er das jedoch nicht eingesehen und macht gleich weiter.
Anwalt: Prinzipiell sagt Art. 844 des ZGB, dass Rauch, Geräusche, Gerüche o.ä. des Nachbarn, dasdas den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß des Erträglichen nicht überschreiten dürfen. Ich muss ihnen darum noch einige Fragen stellenIhre Wohnung ist in einer Wohnzone oder?
Kunde: Ja
Anwalt: Ist das Verhalten dieses Nachbarn im Vergleich zu den restlichen Bewohner auffällig oder verhalten sich alle gleich?
[...]
Kunde: Auch zwei andere Nachbarn haben sich schon über diesen beschwert. Ich wohne 16 Jahre in dieser Wohnung und sonst gab es noch nie Probleme.
[...]
Anwalt: Ihren Informationen würde ich entnehmen, dass die Rauchentwicklungen und Lärmbelästigungen ihres Nachbarn das gewöhnliche Maß überschreiten. In der Kondominiumsatzung ist keine Klausel enthalten, dass bestimmte lärmintensive Tätigkeiten nur innerhalb bestimmter Uhrzeiten auszuüben sind?
Kunde: Ja, ich glaube nach 22 Uhr und in der Mittagspause ist zum Beispiel Musizieren verboten.
Anwalt: Dann sprechen sie mit ihrem Verwalter darüber und vergewissern sich, ob dieser ein Bußgeld (max. 200 €) einheben kann. Vielleicht bewegt dies zum Einlenken.
Kunde: Das habe ich und ein anderer Nachbar schon gemacht, aber ich werde es nochmals versuchen
Anwalt: Weiters können sie die Ordnungskräfte beim nächsten Lärm kontaktieren. Allerdings muss dabei die öffentliche Ruhe gestört sein. Ein Beispiel hierfür wäre, eine Ansammlung von Menschen auf der Terrasse oder das Hören lauter Musik - auch in den Nachtstunden. Wichtig ist dabei, dass nicht nur sie gestört werden sondern alle oder zumindest mehrere Nachbarn im ganzen Kondominium. Dann können entweder die Ordnungskräfte geholt oder sie eine Anzeige erstatten werden.
Kunde: Das wäre sicherlich hilfreich, nur habe ich mich das bis jetzt nicht getraut.
Anwalt: Sie können die Ordnungskräfte auch bitten ihren Anruf vertraulich zu behandeln.
Anwalt: Als letztes bleibt ihnen die Möglichkeit sich an einen Anwalt zu wenden und diesen zu beauftragen eine Aufforderung zur Unterlassung dieser Aktivitäten zu versenden. Sie können dieses Schreiben auch ohne Anwalt versenden. Verwenden sie in diesem Fall ein Einschreiben mit Rückantwort und beschreiben sie einfach die störenden Aktivitäten.
Anwalt: Bleibt dies erfolglos können sie mittels einer Mediation, zum Beispiel bei der Handelskammer,versuchen das Problem zu lösen. Letztlich bleibt die Möglichkeit einen Zivilprozess auf Unterlassung der Störungen anzustrengen. Unter Umständen können sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Kunde: Wie meinen Sie das mit Schadenersatzansprüchen?
Anwalt: Grundlegend ist zu überprüfen ob sie einen vermögensrechtlichen oder einen nicht vermögensrechtlichen Schadenersatzanspruch haben. Vermögensrechtlich wenn sie zum Beispiel wegen der Ruhestörung die Wohnung nicht vermieten können. Hingegen ein nicht vermögensrechtlicher Schaden wäre Stress, eine klinische Pathologie oder wenn sie sich einfach nicht ausruhen können....
Kunde: Das wäre dann aber der letzte Schritt oder? Auch weil ich mich schon noch ausruhen kann und meine Wohnung möchte ich auch nicht vermieten. Aber ich habe sie verstanden.
Anwalt: Richtig.
Kunde: Dann weiss ich Bescheid und werde das nächste Mal die Carabinieri kontaktieren und jetzt nochmals mit dem Kondominiumverwalter reden.
Anwalt: Der Vollständigkeit halber würden sie auch die Möglichkeit haben einen Rekurs im Dringlichkeitswege einzuleiten um vom Gericht sehr schnell eine Verfügung zur Unterlassung der Lärmbelästigungen zu erhalten. Wobei ihr Nachbar dann wahrscheinlich auch aufgefordert würde Maßnahmen zur Lärmreduzierung zu setzen.
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Kunde: Ich brauche eine Rechtsauskunft zu meinen Arbeitszeiten. Ich arbeite vier Tage die Woche, abwechselnd vormittags und nachmittags, in einer Küche. Jetzt zwingt mich mein Arbeitgeber, dass ich immer am Nachmittag arbeite, obwohl das so nicht vereinbart war. Ich habe 2 minderjährige Kinder und kann nicht immer am Nachmittag arbeiten. Wenn das so weitergeht muss ich meinen unbefristeten Arbeitsvertrag kündigen. Ich habe jetzt länger im Internet recherchiert, wodurch ich noch unsicherer wurde. Können sie mir bitte genau meine Rechte erklären?
Anwalt: Danke für die Frage. Können sie mir bitte ein Foto oder eine Kopie ihres Arbeitsvertrages senden?
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Anwalt: Schichtarbeiter haben Anspruch auf Gestaltung ihrer eigenen Freizeit. Die besondere Art der Arbeitszeit bringt für den Arbeitnehmer Unannehmlichkeiten bei der Organisation anderer Tätigkeiten des Lebens mit sich. Deshalb sagt ihnen der Gesetzgeber ein Recht auf Verwaltung ihrer Freizeit, Familie und persönlichen Bedürfnisse zu. Da sie einen Teilzeitvertrag haben, kann ihr Arbeitgeber nicht einseitig die Turnusse oder Arbeitszeiten ändern.Die Änderung der Arbeitszeit müsste durch eine einvernehmliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag erfolgen. In ihrem Arbeitsvertrag sind keine sogenannten “clausole elastiche” (elastische Klauseln) enthalten. Diese würden dem Arbeitgeber erlauben, unter Einhaltung einer Vorankündigungszeit, die Arbeitszeiten zu ändern. Das würde auch eine Erhöhung des Lohnes mit sich bringen.Somit können sie auf jeden Fall auf die vereinbarten Arbeitszeiten bestehen. Ihr Arbeitgeber hat auch kein Recht sie deshalb zu benachteiligen oder sogar zu kündigen. Weiters wäre zu überprüfen ob sie Anspruch auf einen diesbezüglichen Schadenersatz haben.
Haben Sie hierzu noch Fragen?
[...]
Kunde: Ich bedanke mich sehr herzlich.
Anwalt: Wenn die noch Fragen haben melden sie sich einfach.
Alles gute und mit besten Grüßen
Ra. A. D, für uLegale
Kunde: Der Vater meines Kindes will den Unterhalt kürzen. Ich weiss jetzt nicht wie ich mich verhalten soll?
Anwalt: Ich muss Ihnen zwei Fragen stellen:
1) In welcher Beziehung stehen Sie zu dem Vater Ihres Kindes? (verheiratet, jetzt getrennt, geschieden oder zusammenlebend)
2) Wurde das Trennungsverfahren bereits abgeschlossen? Wenn ja, wie lange ist das her?
Kunde: Ja, wir waren nicht verheiratet und hatten im Mai eine einvernehmliche Trennung. Ich möchte noch sagen, dass der Vater über 3 Monate den Unterhalt nicht bezahlte.
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Anwalt: Nun möchte der Vater ihres Kindes eine Abänderung der Unterhaltsregelungen erreichen?
Kunde: Ja, wegen der Corona Krise hat mich sein Anwalt kontaktiert und mich aufgefordert einer Reduzierung des Unterhalts zu zustimmen. Ich sagte nein, obwohl ich zur Zeit arbeitslos bin, der Vater hingegen nicht.
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Anwalt: Okay, wenn Sie einer Änderung nicht zustimmen, dann müsste ihr Ex das gerichtlich durchsetzen.
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Kunde: Der Anwalt sagte mir, dass sie einen entsprechenden Antrag bei Gericht einreichen würden. Und meine Frage ist, ob ich verpflichtet bin mir einen Anwalt zu suchen?
Anwalt: Um sich diesem Antrag zu widersetzen müssen Sie gemäß Art. 82 ZPO einen Anwalt beauftragen.
[...]
Kunde: Ah, das ist es, perfekt, ich werde wohl auf eine formelle Benachrichtigung warten müssen?
Anwalt: Ja, das ist richtig, auf die Sie rechtzeitig reagieren müssen, um keine Fristen zu versäumen.
Kunde: Noch eine Frage. Der Vater ist verheiratet und lebt in einer Villa seiner Lebensgefährtin, während ich in einer gemieteten Wohnung bin. Wird der Richter das berücksichtigen?
Anwalt: Ja, bei der Bemessung des Unterhalts werden grundsätzlich alle Lebensumstände und Einkommensquellen des Vaters berücksichtigt.
[...]
Anwalt: Alle diese Punkte könnten in die Verteidigungsstrategie eingebaut werden.
[...]
Kunde: Vielen Dank für diese Informationen. Wirklich, nochmals vielen Dank, einen schönen Tag und gute Arbeit😊
Anwalt: Wie gesagt, sie können mich gerne kontaktieren, wenn ich ihnen weiterhelfen kann. Vielen Dank und alles Gute - uLegale, dein digitaler Anwalt
Kunde: Ich bin mit meiner minderjährigen Tochter am Strassenrand entlang spaziert und uns kam ein LKW entgegen. Dieser blieb 15 Meter vor uns stehen und auch das hinter uns kommende Auto blieb stehen, da die Strasse sehr eng war. Auf einmal kam von hinten sehr schnell ein Motorrad. Dieses bremste zu spät, da es den LKW in der Kurve nicht sah und fuhr uns an. Meine Tochter wurde vom Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht. Sie hatte eine Gehirnerschütterung und konnte mehrere Wochen nicht zur Schule gehen. Mein Mann fuhr mich dann auch ins Krankenhaus, wo mein linker Fuß eingegipst wurde. Ich war insgesamt 70 Tage im Krankenstand. Es kamen dann auch die Carabinieri. Mein Mann sagt nun, wir sollten den Motorradfahrer anzeigen. Wie können wir das und bringt uns das überhaupt etwas? Vielen lieben Dank uLegale
Anwalt: Sie könnten von der Versicherung des Motorradlenkers Schadenersatz verlangen und nötigenfalls müssen sie einen Zivilprozess einleiten.
Rechtlich muss der Motorradlenker gemäß Art. 2054 ZGB beweisen, dass er alles unternommen hat um den Unfall zu verhindern. Das ist zu ihrem Vorteil.
Wenn sie sagen, dass die Ordnungshüter anwesend waren, gehe ich davon aus, dass diese einen Bericht verfasst haben bzw. zumindest die Daten des Motorradfahrers sowie der LKW- und des PKW-Lenker festgehalten haben. Die beiden könnten unter Umständen durch eine Zeugenaussage den Unfallhergang beschreiben. Ihrer Fragestellung entnehme ich auch, dass der Beweis und eine mögliche Bezifferung des Schadens durch die Dokumentationen des Krankenhaus möglich ist (behalten sie alle Rechnungen vom Krankenhaus oder von späteren Therapien etc. auf). Daher glaube ich, dass sie gute Voraussetzungen haben um Schadensersatz zu erhalten.
Der erlittene Schaden von ihnen und ihrer Tochter müsste mindestens 7.500 € betragen. Es bedarf jedoch noch einer genaueren Quantifizierung. Auch muss überprüft werden ob noch eine permanente Invalidität, Vermögensschäden oder etwa der Verlust einer sg. Chance hinzukommen.
Um einen Schadenersatz zu erhalten muss folgende Vorgehensweise eingehalten werden. Sie müssen als erstes einen Brief mittels Einschreiben mit Rückantwort an den Motorradlenker, den Halter und dessen Versicherungsgesellschaft senden. Darin müssen sie u. a. die Daten der Verletzten, die Verletzungen, die Eckdaten des Unfalls und dessen Hergang beschreiben. Innerhalb 90 Tagen ist die angeschriebene Versicherungsgesellschaft verpflichtet ein außergerichtliches Schadensersatzangebot zu beziffern oder zu begründen warum sie keinen Schadensersatz erstatten will. Sie und ihre Tochter werden dann auch aufgefordert einen Arzt aufsuchen der die Krankengeschichten bewertet.
Wenn sie mit dem Angebot der Versicherung nicht zufrieden sind kommt es zu einer Mediation, wo versucht wird eine Einigung zu finden. Findet man diese nicht ist ein Zivilprozess einzuleiten.
Aus ihrer Beschreibung lässt sich entnehmen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Motorradfahrer Schuld am Unfall hat. Wenn sie, nach meinen Erklärungen, glauben, dass sie im Recht sind, würde ich empfehlen ein solches Schreiben zu verfassen. Dies können sie auch ohne Anwalt machen. Spätestens bei der Mediation bräuchten Sie dann einen anwaltschaftlichen Beistand.
Haben Sie noch eine Frage oder soll ich einen Punkt genauer erläutern?
Kunde: Danke! Können sie mir noch sagen wieviel ein Anwalt kosten würde?
Anwalt: Wenn sie einen Anwalt beauftragen, würde dies bis zur Mediation wahrscheinlich weniger wie 1.000 € ausmachen. Wenn sie einen Schadenersatz bekommen muss ihre Gegenseite auch ihre Anwaltsspesen bezahlen.
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